Die seit den 1920er Jahren in den Österreichischen Landesgesetzen bestehende "Wegefreiheit im Bergland" oberhalb der Waldgrenze und der seit dem Jahre 1975 im Österreichischen Forstgesetz festgeschriebene § 33 über die Wegefreiheit im Wald bilden wesentliche Grundlagen für die Arbeitsinhalte des Österreichischen Alpenvereins. Durch die unterschiedlichen Nutzungen wie Jagd, Forst, Tourismus, usw. kommt es immer häufiger zu Nutzungsüberschneidungen, die im zunehmend kleiner werdenden Naturraum in den letzten Jahren gehäuft zu Konflikten geführt haben. Besonders betroffen sind die Wanderer, Bergsteiger und Skitourengeher.
Nicht zuletzt aufgrund einer zunehmenden Freizeitentwicklung kam es in den letzten 15 Jahren in einigen Bundesländern dadurch zu Beschränkungen der Wegefreiheit, insbesonders durch die Verordnung von Jagdsperr- und Wildschutzgebieten. Aufgrund des ständig wachsenden Konfliktpotentials hat der Österreichische Alpenverein eine österreichweite Erhebung der verwaltungsrechtlichen Beschränkungen der Wegefreiheit im Berggebiet erstellt. Diese Daten werden laufend aktualisiert und können in der Abteilung Raumplanung und Naturschutz im Alpenverein angefordert werden.
Literatur zum Thema finden Sie hier (Publikation Alpine Raumordnung - ARO - Nr. 21)
Wegefreiheit allgemein:
In
Österreich liegt die gesetzliche Kompetenz für die Wegefreiheit auf
verschiedenen Ebenen. So liegt diese laut der Kompetenzverteilung durch die
österreichischen Bundesverfassung (BVG) für den Waldbereich beim Bund (Art. 10
Abs. 1 Z 10 B-VG), für das alpine Ödland dagegen bei den Ländern (Art. 15 Abs.
1 B-VG).
Positivregelungen
zur Wegefreiheit finden sich auf Bundesebene im Österreichischen Forstgesetz,
daneben existieren in einigen Bundesländern eigene Wegefreiheitsgesetze.
Negativrechtliche
Bestimmungen (Einschränkungen der Wegefreiheit, Sperrgebiete) finden sich auf
Bundesebene im Österreichische Forstgesetz sowie dem Sperrgebietsgesetz sowie
auf Länderebene in den jeweiligen Jagdgesetzen.
Variantenfahren
Reiten
Wer in Österreichs Bergen campieren will, findet sich in einem Paragraphendschungel wieder. Freiheitsliebende Wanderer*innen bleiben oft im Ungewissen, ob sie sich noch im legalen Bereich bewegen oder ob sie ihr Zelt doch vor neugierigen Blicken verstecken sollten. Der Traum von der Nacht im Freien platzt dann meist beim genauen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Je nach Bundesland bestehen nämlich gravierende Unterschiede – vom tolerierten Aufenthalt bis hin zur saftigen Geldstrafe ist alles möglich. Wir haben die gesetzlichen Regelungen aus den Bundesländern zusammengefasst.
Das Zelten im Wald ist österreichweit per Gesetz verboten. Zwar sichert § 33 des Österreichischen Forstgesetzes aus dem Jahre 1975Jedermann die freie Betretbarkeit des Waldes zu, das "Lagern bei Dunkelheit, Zelten, ..." ist aber klar davon ausgenommen. Somit ist das Zelten im gesamten Waldbereich gesetzlich verboten! Es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer*innen vor.
Gravierende Unterschiede in den Bundesländern
Oberhalb der Baumgrenze beginnt die Zone des alpinen Ödlands. Für das
Zelten in diesem Bereich sind die Regelungen von Bundesland zu
Bundesland sehr unterschiedlich. Die Zustimmung der Grundeigentümer*innen ist
in jedem Fall auch hier ratsam.
Übergreifend erlaubt wird das "alpine Biwakieren", also zum Beispiel das ungeplante Notbiwak, zu dem Einzelpersonen im Falle einer Verletzung, eines Schlechtwettereinbruchs oder bei Dunkelheit gezwungen sind. Achtung: Vorsätzliches Biwakieren wird mit einer Zeltübernachtung gleichgesetzt! Bei Zuwiderhandlungen winken je nach Bundesland Geldstrafen bis zu 14.500 Euro.
Gemäß dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetz (1990) ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen (§12 Abs.1).
Ausnahmen laut Burgenländischem Camping- und Mobilheimplatzgesetz (1982) (§18) für
• Zeltlager von Jugendorganisationen
• Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung
• Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Freiluftveranstaltungen.
Für Gruppen ab zehn Personen sowie bei Aufenthalten, die länger
als drei Tage dauern, ist das Vorhaben bei der entsprechenden Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens eine Woche vor dem Zeltlager anzumelden.
Sehr restriktiv. Das Kärntner
Naturschutzgesetz (2002) verbietet es, in der freien Landschaft
außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen zu zelten.
Das genannte Verbot gilt nicht für
Sehr restriktiv. Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz (2000) verbietet das Auf- und Abstellen von mobilen Heimen (darunter fallen auch Zelte) im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen.
Im Bundesland Oberösterreich ist laut Oberöstereichischem Tourismusgesetz (2018) das Campieren außerhalb von ordnungsgemäß genehmigten oder angezeigten Campingplätzen in der Regel verboten bzw. anzeigepflichtig.
Das Campieren schließt jeden Aufenthalt ein, der über 90 Minuten (innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden) hinausgeht und in oder neben:
Darüber hinaus können im Bundesland Oberösterreich die Gemeinden durch Verordnung bestimmen, dass ein Campieren außerhalb von Campingplätzen:
Laut Oberösterreichischem Tourismusgesetz (2018) ist das alpine Ödland oberhalb der Baumgrenze (und außerhalb des Weidegebietes) "für den Fußwanderverkehr frei". Im Sinne der Gemeinverträglichkeit ist hier auch das Lagern und Zelten eingeschlossen.
Laut Oberösterreichischem Natur- und Landschaftsschutzgesetz (2001) besteht für das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder
sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind; ausgenommen
jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m von
einem Wohngebäude sowie Fahrzeuge, die im Rahmen einer
Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw.
abgestellt werden, außerhalb von genehmigten oder angezeigten Campingplätzen eine Anzeigepflicht bei der Behörde.
Weniger restriktiv, aber facettenreich. Gesetze, die hier zu beachten sind, sind das Salzburger Campinggesetz (2013), das Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland (1920) und das Salzburger Naturschutzgesetz (1999). Zwar ist das Zelten im Hochgebirge nicht generell verboten, die entsprechende Sensibilität im Umgang mit der Natur wird aber vorausgesetzt. Der Alpenverein empfiehlt: Vor allem Gruppen sollten sich vor ihrer Tour mit der Naturschutzabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzen.
Weniger restriktiv. Die Kernaussage aus dem Steiermärkischen Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland (1921): "Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide genutzten Gebiete (Almen) ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden". Der Begriff "Betreten" ist hier weiter gefasst als im Forstgesetz und im Hinblick auf die Gemeinverträglichkeit sollte auch das Zelten im Ödland möglich sein.
Sehr restriktiv. Das Tiroler Campinggesetz (2001) macht klar: "Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten". Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelte, Wohnwagen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen im Rahmen des Tourismus.
Ausnahmen von diesem Verbot bestehen in Bezug auf
Weniger restriktiv. Laut Vorarlberger Campingplatzgesetz (1981) kann der Bürgermeister einer Gemeinde das Aufstellen von Zelten außerhalb genehmigter Campingplätze untersagen, wenn Interessen der Sicherheit, Gesundheit, der Landwirtschaft oder auch der Schutz des Naturhaushaltes sowie das Landschafts- und Ortsbild gröblich verletzt werden.
In Wien sind außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen Orten folgende Tätigkeiten verboten (Kampierverordnung 1985):
Auch wenn sie landschaftlich wohl oft die reizvollsten Gegenden sind: In
Schutzgebieten ist das Zelten tabu. Die strengsten Regeln gelten in
Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten, es ist daher
dringend anzuraten, sich vor einer Tour genau über bestehende Vorgaben
zu informieren.
Ansprechpartner und Auskunftsstellen sind zum einen die installierten Schutzgebietsbetreuungen sowie die Naturschutz-, und teilweise auch Tourismusabteilungen der entsprechenden Landesregierungen oder Bezirksverwaltungen (Bezirkshauptmannschaften).
Ist das Feueranzünden im Wald gestattet?
Zusätzlich gibt es für Schutzgebiete sowie in verschiedenen Ländergesetzen (z.B. Tiroler Feldschutzgesetz) eigene Verordnungen zum Thema. Bitte zur genaueren Information die zuständigen Stellen kontaktieren.
Alpenvereinspräsident und Rechtsanwalt Dr. Andreas Ermacora sieht die
teils strikten Einschränkungen in den Bundesländern positiv:
"Der
Grund, warum in Österreich eher restriktive Regelungen für das Campen
gelten, liegt auf der Hand – schließlich drängen sich auf engem Raum die
unterschiedlichsten Nutzungsinteressen. Aus unserer Sicht sind daher
Lenkungsmaßnahmen, die das Zelten im Gebirge betreffen, positiv zu
beurteilen.
In manchen Alpinregionen sind pro Tag Hunderte Bergsportler unterwegs. Ihnen steht ein extrem dichtes Netz an Schutzhütten zur Verfügung, das zwar den Alpinen Vereinen einen enormen finanziellen und ehrenamtlichen Einsatz abverlangt, von den Gästen aber zu geringen Kosten genutzt werden kann. Eine 'Camping-Meile' entlang markierter Wege und Steige im Hochgebirge wäre unserer Bergwelt sicher nicht zuträglich. Schließlich sollte auch die Müll- oder Feuerproblematik beim Wildcampen nicht unerwähnt bleiben."
Rückfragen an:
Birgit Kantner
Österreichischer Alpenverein
Abteilung Raumplanung und Naturschutz
Tel: +43/(0)512/59 547-15
E-Mail: birgit.kantner@alpenverein.at