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RespektAmBerg

Teil 2: Wegefreiheit | Im Wald ist vieles erlaubt – aber nicht alles!

Der zweite Teil unserer Serie zu natur- und umweltverträglichem Bergsport.

Text von Birgit Kantner | veröffentlicht im Bergauf Magazin 03-2021.

Wald (Foto: M. Melcher)

Der Wald darf betreten werden

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es in Österreich kein allgemeines Recht auf freien Zugang zur Natur. Die rechtliche Ausgangslage ist trotzdem recht gut: In ganz Österreich gilt im Wald gemäß §33 Österreichisches Forstgesetz die Wegefreiheit, das heißt Erholungsuchende dürfen (mit einigen Einschränkungen*) den Wald betreten und sich dort, selbst abseits von Wegen, auch aufhalten. 

Mountainbiken, Reiten und Zelten: Verboten!

Das Mountainbiken und Reiten ist in den Wäldern – auch auf Forststraßen – verboten. Es ist nur auf dafür freigegebenen Forststraßen erlaubt. Ebenfalls verboten ist das Zelten im Wald.

Sind Skitourengehen und Freeriden im Wald erlaubt?

Das Skitourengehen, sprich das einmalige Aufsteigen und das einmalige Abfahren, fällt unter die Wegefreiheit. Das heißt, Skitourengehen im Wald ist erlaubt. Was hingegen nicht erlaubt ist: das mehrmalige Abfahren mit Skiern im Nahbereich (500 Meter rechts und links) von Aufstiegshilfen und Skipisten. Somit ist das klassische Freeriden in den Wäldern Österreichs im Bereich von Liften und Pisten verboten.

Und oberhalb der Waldgrenze?

Für das alpine Ödland (so wird das Gebiet über der Waldgrenze oft bezeichnet) gibt es in Österreich kein Bundesgesetz wie das Forstgesetz. Dafür finden sich Regelungen in den jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer Vorarlberg, Salzburg, Oberösterreich, Steiermark und Kärnten. In Tirol und Niederösterreich gibt es kein eigenes Gesetz, man beruft sich auf das Gewohnheitsrecht. Im Burgenland und Wien gibt es auf Grund der Topographie kein Gesetz.

Sperrgebiete und das Wegegebot

Verschiedene Kategorien von Sperrgebieten können den freien Zugang sowohl im Wald als auch im Bergland zeitlich und örtlich beschränken. Diesen Sperren liegen jagdliche, naturkundliche, forstfachliche und militärische Überlegungen zu Grunde. Allerdings ist für jegliche Art der Sperre nur eine genormte Beschilderung als Kennzeichnung zulässig. 

In den aufgezählten Sperrgebieten weicht die freie Routenwahl meist einem Wegegebot, das heißt die Erholungsuchenden dürfen das Sperrgebiet auf den bestehenden Wegen betreten und müssen darauf bleiben – das gilt auch für übliche Skitourenrouten und Langlaufloipen! 

Zusätzlich zu diesen verordneten Sperrgebieten gibt es unterschiedlichste Besucherlenkungsprogramme. Alle verfolgen das erklärte Ziel, ein konfliktfreies Miteinander am Berg zwischen Menschen, Tieren und Natur zu gewährleisten.

*) z. B. in Jungwuchsflächen bis drei Meter Höhe

Wegefreiheit: Gesetzliche Regelungen

Foto: H. Sonntag

Die freie Betretbarkeit des Wald- und Berggebietes wird vor allem durch verschiedene rechtliche Maßnahmen geregelt – hinzu kommen im Rahmen von Besucherlenkungsprojekten auch freiwillige Wild- bzw. Waldruhezonen. Hier findet ihr vertiefende Infos zum Nachlesen:

 

Birgit Kantner ist Mitarbeiterin der Abteilung Raumplanung und Naturschutz im Österreichischen Alpenverein.

 
 
 
 

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